Wenn Sie als Pflegeperson, die normalerweise die Pflege privat durchführt, verhindert sind, können Sie nach § 39 SGB XI eine Pflegevertretung, Ersatzpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch
nehmen.
Wann ist die Pflegeperson verhindert?
- Urlaub
- Krankheit oder Abwesenheit
- Private Verpflichtungen (Arztbesuch, Familienfeier etc.) oder
- Sonstige Gründe
Welche Verhinderungspflege gibt es?
- Verhinderungspflege von Maximal 6 Wochen im Kalenderjahrahr: In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit bis zu einem Betrag von 1.612,00 € im Jahr bis maximal 6 Wochen, die nicht am Stück
genommen werden müssen, professionelle und fachkundige Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen.
- Stundenweise Verhinderung bis maximal acht Stunden pro Tag: In diesem Fall können Sie das Budget von 1.612,00 € im Jahr für die stundenweise Betreuung verwenden. Dieser Betrag kann um bis zu
806,00 € aus den Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden. Der Vorteil hierbei ist, dass keine Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse erfolgt.
Wenn Sie die Möglichkeit der Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen, verfällt dieser Anspruch, ohne dass Sie diesen auf das nächste Jahr übertragen können. Der Antrag muss vor der
Verhinderung bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.
Rufen Sie uns an: Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei den notwendigen Antragsformalitäten.